Drei Jahre, drei Lernorte
Die Ausbildung zur Hörakustikerin oder zum Hörakustiker dauert nach § 2 der Ausbildungsverordnung von 2016 drei Jahre. Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden, am Ende steht die Gesellenprüfung mit fünf Prüfungsbereichen, darunter Hörsystemanpassung und Patientenberatung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gelernt wird an drei Orten: im Ausbildungsbetrieb, an der Landesberufsschule für Hörakustiker in Lübeck und in überbetrieblichen Lehrgängen am Campus Hörakustik der Akademie für Hörakustik. Du besuchst die Berufsschule achtmal für jeweils drei bis fünf Wochen im Block und dreimal für je eine Woche die überbetriebliche Unterweisung. Für die Zeit in Lübeck stehen Internats- und Gästehausplätze zur Verfügung.
Für die Ausbildung bewerben
Ausbildungsplätze erscheinen auf dieser Seite teils mit großem Vorlauf, etwa als Ausbildung zum Hörakustiker für 2027. Ein Praktikum im Fachgeschäft zeigt dir, ob dir Kundengespräche, feinmotorische Arbeit an Otoplastiken und Messtechnik liegen. Im Anschreiben hilft es, Interesse an Technik und an Menschen konkret zu belegen, etwa mit einem Nebenjob mit Kundenkontakt oder Erfahrung aus Werkstatt und Elektronik.
Gesellenprüfung mit Berufserfahrung
Wer schon länger in einem Hörakustikbetrieb mitarbeitet, ohne eine Ausbildung abgeschlossen zu haben, kann nach § 37 Abs. 2 HwO zur Gesellenprüfung zugelassen werden. Voraussetzung ist eine Tätigkeit im Beruf von mindestens dem Eineinhalbfachen der Ausbildungszeit, bei drei Jahren also viereinhalb Jahre. Zeiten in verwandten Berufen werden angerechnet, und die Zeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn du deine berufliche Handlungsfähigkeit anders glaubhaft machst. Die Handwerkskammer berät dich zu den Nachweisen.
Der Weg zum Meister
Die Verordnung über die Meisterprüfung im Hörakustiker-Handwerk regelt die fachlichen Teile I und II, unter anderem mit Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe. Die Akademie für Hörakustik in Lübeck bietet eine Meistervorbereitung an. Statt der Meisterprüfung kann nach § 7 Abs. 2 HwO auch ein gleichwertiger Abschluss zur Eintragung in die Handwerksrolle führen, etwa ein Hochschulstudium mit passendem Schwerpunkt. Ob ein Abschluss gleichwertig ist, entscheidet die Handwerkskammer.
Unterlagen
- Gesellenbrief oder Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung
- Meisterbrief oder Bescheid der Handwerkskammer über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses
- Nachweise über Herstellerschulungen und Fortbildungen, etwa zur Versorgung von Kindern
- Bei Leitungsstellen: Angaben zu Teamgröße und Verantwortung in bisherigen Stellen